Reglement

Die Wahl des LLB Sport Awards richtet sich nach dem Reglement Liechtensteins Sportler:innen des Jahres und Ehrungen des Liechtenstein Olympic Committee:

1 Grundsatz und Zweck

1.1 Grundsatz

Jährlich können Sportler:innen, die sich im abgelaufenen Jahr besonders ausgezeichnet haben, in folgenden Kategorien zu Titelträger:innen in Liechtenstein gewählt werden:

  • Sportlerin des Jahres,
  • Sportler des Jahres,
  • Team des Jahres,
  • Coach des Jahres,
  • Newcomer*in des Jahres,
  • Ehrenamtliche*r des Jahres

Zudem können ein Ehrenpreis sowie eine besondere Ehrung für eine Sportlerin oder einen Sportler mit Behinderung zugesprochen werden.

1.2 Zweck

Die Wahl soll eine ehrenvolle Auszeichnung und gleichzeitig Ansporn für weitere hervorragende, sportliche Leistungen sein.

2 Prüfungsgremium

Das Prüfungsgremium setzt sich aus dem Präsidenten des LOC, dem Vize-Präsidenten des LOC, einem Verbandsvertreter aus dem Leistungssportausschuss sowie einem Vertreter der Liechtensteinischen Sportmedien zusammen. Der Präsident und der Vize-Präsident des LOC können durch LOC Vorstandsmitglieder vertreten werden.

Der LOC Präsident lädt zur Sitzung des Prüfungsgremiums ein und leitet dieses. Im Verhinderungsfall obliegt dies dem Vize-Präsident oder einem LOC Vorstandsmitglied, das vom Vorstand in das Prüfungsgremium delegiert wurde. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der Traktandenliste zu erfolgen.

Der Geschäftsführer oder ein Mitarbeitender des LOC nimmt beratend an den Sitzungen des Prüfungsgremiums teil und ist für die Protokollführung verantwortlich. Das Prüfungsgremium hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Wahl in allen Kategorien zu prüfen und die Anzahl der eingegangenen Kandidaturen wie folgt zu reduzieren oder zu ergänzen:

  1. Sportler des Jahres: maximal 5 (fünf) Kandidaten
  2. Sportlerin des Jahres: maximal 5 (fünf) Kandidatinnen
  3. Team des Jahres: maximal 3 (drei) Teams
  4. Newcomer des Jahres: maximal 5 (fünf) Kandidat:innen
  5. Coach des Jahres: maximal 5 (fünf) Kandidat:innen

Von einem Verband eingereichte Nominationen können abgelehnt werden, wenn das
Maximum an Kandidat:innen überschritten ist oder die Wahlvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

3 Wahlmodus

3.1 Grundsatz

Zur Wahl stehen ausschliesslich die vom Prüfungsgremium zugelassenen Kandidat:innen und Teams.

3.2 Sportlerin, Sportler, Team, Coach und Newcomer:in des Jahres

Die dem LOC angeschlossenen Sportverbände können einen oder mehrere Kandidat:innen oder Teams pro Sportart ihres Sportverbandes für jeden zu vergebenden Titel unter Angabe der besten, erbrachten Leistungen nominieren.
Die dem Prüfungsgremium würdig erscheinenden Kandidat:innen sowie Teams, die nicht gemeldet werden, können durch das Prüfungsgremium nominiert werden. Die Nomination muss dem Verband mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Gewählt wird nach Kategorie durch folgende zwei Wahlgremien:

  • Wahlgremium 1: LOC Vorstand, LOC Ehrenmitglieder, Präsidenten:innen der Mitgliederverbände, alle ehemaligen, nicht mehr aktiven Sportler:innen des Jahres, alle ehemaligen, nicht mehr aktiven Olympioniken, ein Vertreter des Panathlon Clubs, ein Vertreter der Stabsstelle für Sport, ein Vertreter der Liechtensteinischen Sportmedien.
  • Wahlgremium 2: Liechtensteinische Wohnbevölkerung

Wahlberechtigte, die zu mehreren Wahlgremien gezählt werden können, haben nur eine Stimme. Sofern jemand zwei oder mehrfach abstimmt, werden alle seine Stimmen für ungültig erklärt.

Weiters gelten folgende Bestimmungen:

  • Pro Kategorie muss je ein Titel vergeben werden.
  • Das Resultat des Wahlgremiums 2 (Bevölkerung) wird mit 40 %. Das Resultate des Wahlgremiums 1 mit 60 % gewertet.
  • Die Stimmabgabe für die Wahlgremien ist ausschliesslich online auf dem Wahlmodul des LOC möglich. Pro Person kann einmal an der Wahl teilgenommen werden.
  • Ein wählende Person hat zwingend eine eigene, gültige E-Mail-Adresse zu besitzen, ansonsten wird die Stimmabgabe für ungültig erklärt.
  • Personen, die offensichtlich Missbrauch bei der Wahl betreiben, werden für künftige Wahlen nicht mehr zugelassen.

3.3 Ehrenamtliche:r des Jahres

Die dem LOC angeschlossenen Sportverbände können einen oder mehrere Kandidat:innen ihres Sportverbandes nominieren.

Die dem Vorstand würdig erscheinenden Kandidat:innen, die nicht gemeldet werden, können durch den Vorstand nominiert werden. Die Nomination muss dem jeweiligen Verband mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Die definitive Wahl erfolgt durch den LOC Vorstand.

3.4 Behindertensport

Der LOC Vorstand kann Sportler:innen mit Behinderung, die sich im abgelaufenen Jahr besonders ausgezeichnet haben, eine besondere Ehrung zuteil werden lassen.

3.5 Ehrenpreis

Der LOC Vorstand kann den Ehrenpreis an eine Persönlichkeit oder an eine Institution vergeben, die sich um den Liechtensteiner Sport verdient gemacht hat.

3.6 Beschlussfähigkeit

Die Wahlgremien sind in jedem Fall beschlussfähig.

4 Wahlvoraussetzungen Ehrenamtliche:r des Jahres

  • Personen, die ehrenamtlich tätig sind, können sich nicht selbst bewerben, sondern müssen durch einen Verband oder durch den LOC Vorstand vorgeschlagen werden.
  • Personen, die zur Wahl vorgeschlagen werden, sind Mitglied in einem Verein und /oder Verband.
  • Das ehrenamtliche Engagement ist freiwillig und nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtet.
  • Das ehrenamtliche Engagement muss positive Effekte für Dritte haben und somit gemeinwohlorientiert sein.
  • Das ehrenamtliche Engagement ist öffentlich, bzw. findet im öffentlichen Raum statt.

5 Wahlvoraussetzungen Sportlerin, Sportler, Team, Coach sowie Newcomer:in des Jahres

5.1 Wahlfähigkeit Einzelsportler:innen und Newomer:innen

Die zur Wahl stehenden Sportler:innen müssen:

  • Mitglied eines dem LOC angeschlossenen Sportverbandes sein; und
  • die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen oder mindestens 1 Jahr vor dem Wahltermin einen regulären Wohnsitz in Liechtenstein besitzen.

5.2 Wahlfähigkeit Team

Ein Team kann nominiert werden, wenn der Wettkampf ausschliesslich als Teamwettkampf ausgeschrieben wird. Eine weitere Voraussetzung bei Teams ist, dass bei der Erzielung der zu wertenden Ergebnisse mindestens die Hälfte der Athlet*innen Art. 5.1 erfüllen. Jedoch müssen alle Athlet*innen Mitglied eines dem LOC angeschlossenen Sportverbandes oder eines diesem Sportverband angeschlossenen Sportvereins sein.

5.3 Wahlfähigkeit Coach

Ein Coach kann nominiert werden, wenn er / sie:

  • Art. 5.1 dieses Reglements erfüllt,
  • Athlet:innen betreut, die Art. 5.1 dieses Reglements erfüllen,
  • ein liechtensteinisches Nationalteam betreut, oder
  • ein Vereinsteam betreut, welches Mitglied eines Sportverbandes ist, der dem LOC angeschlossen ist.

5.4 Zulassung der Wertung

Bei allen Wettkampfleistungen, die zur Wertung vorgewiesen werden, ist Voraussetzung, dass die Wettkämpfe nach den Statuten bzw. Reglementen der entsprechenden Verbände und Ligen durchgeführt wurden.

Die Wettkampfleistungen müssen für Liechtenstein und/oder unter dem Namen der entsprechenden und dem LOC angeschlossenen Sportverbände erfolgen.

5.5 Wettkampfleistungen in ausländischen Organisationen

Wettkampfleistungen, die durch liechtensteinische Teamsportler:innen (ausschliesslich gemäss Art. 5.1 a) in ausländischen Verbänden / Vereinen und/oder Profi-Sportgruppen erbracht werden, sind zur Wertung zugelassen. Solche Sportler:innen können aber nur zum Sportler, zur Sportlerin oder zum Newcomer des Jahres nominiert werden.

5.6 Bewertung der sportlichen Leistungen

Bei der Bewertung sollen insbesondere die Leistungen und Erfolge der Athlet:innen an international hochwertigen Sportveranstaltungen innerhalb des Bewertungszeitraumes berücksichtigt werden.

Bei der Bewertung sollen insbesondere die Leistungen und Erfolge der Teams an mindestens national hochkarätigen Veranstaltungen innerhalb des Bewertungszeitraumes berücksichtigt werden.

Unabhängig von den Leistungen sind auch sportliches Verhalten und besonderer Einsatz in Betracht zu ziehen.

5.7 Bewertungszeitraum

Gewertet werden Leistungen zwischen dem 1. November des Vorjahres und dem 31. Oktober des laufenden Jahres.

6 Wahlvorbereitung und Organisation

  • a.) Die Ausschreibung der Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor der Eingabefrist. Die Eingabefrist ist in der Regel der 31. Oktober des laufenden Jahres.
  • b) Die Kandidat:innen und Teams sind in den liechtensteinischen Medien bekannt zu machen.
  • c) Die Organisation der Wahldurchführung obliegt dem LOC.

7 Ehrungen

Die Auszeichnungen und Ehrungen werden im Rahmen der LLB Nacht des Sports vorgenommen. Die Namen der siegreichen Kandidat:innen und Teams werden bis zur Ehrung geheim gehalten. In allen Kategorien werden alle Resultate bekannt gegeben. Die Durchführung der Ehrung wird vom LOC organisiert.

Die jeweiligen Sieger:innen erhalten eine Urkunde und/oder ein Präsent.

8 Beschwerderecht

Gegen die Entscheidung der Wahlgremien kann innert 14 Tagen nach Verkündigung der Entscheide beim Vorstand des LOC eine schriftliche, begründete Beschwerde eingereicht werden.

Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer durch das Wahlprozedere in seinen Rechten verletzt wurde und dies auch in seiner Beschwerde geltend macht und begründet.

Sofern keine Beschwerde gegen die Wahlen ergriffen wird, werden die der Wahl zu Grunde liegenden Daten 30 Tage nach Verkündigung der Entscheide gelöscht.